Release 26.5.52 am 09.09.2026
Dieses Release korrigiert den Grund der Steuerbefreiung (BT-120) in der XRechnung-Ausgabe als CII und UBL: Eine MwSt.-Aufschlüsselung ohne Steuer — Reverse Charge, steuerbefreit, innergemeinschaftliche Lieferung, Ausfuhr oder nicht steuerbar — übermittelt nicht mehr den reinen MwSt.-Klauselcode als Grund. Der Begründungstext kommt nun aus der MwSt.-Klausel selbst, in der Sprache des Belegs, und die Sprachermittlung des erweiterten Textes der Klausel wurde vervollständigt.
Bugfix
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Der Grund der Steuerbefreiung (BT-120) wird nun in vier Schritten aus der MwSt.-Klausel der MwSt.-Buchungsmatrix der Zeile ermittelt: dem erweiterten Text („Textbaustein“) der MwSt.-Klausel, dann der MwSt.-Klauselübersetzung für die Sprache des Belegs, dann der Beschreibung der MwSt.-Klausel selbst (ergänzt um Beschreibung 2, sofern gefüllt) und erst, wenn die Klausel überhaupt keinen Text hat, wie bisher dem MwSt.-Klauselcode. Bisher war der erweiterte Text die einzige Quelle, sodass eine Klausel ohne ihn ihren Code übermittelte — eine Reverse-Charge-Rechnung ging mit
AEhinaus, wo der Empfänger einen Satz erwartet. Rechnungen und Gutschriften, CII und UBL gleichermaßen; die Ermittlung steckt im Code und nicht in den Schemadaten, bestehende Mandanten müssen das Schema also nicht vom Standard aktualisieren. Siehe Steuerbefreiungsgrund (BT-120) für die vollständige Ermittlungsreihenfolge und die Einrichtungspfade (INC-1686) -
Die Sprachermittlung des erweiterten Textes ist vollständig. Ein Beleg mit Sprachcode verwendet den Eintrag für diese Sprache und andernfalls den Eintrag mit dem Kennzeichen Alle Sprachcodes — dieses Kennzeichen wurde bisher nicht ausgewertet, ein solcher Eintrag wurde also nur zufällig gefunden. Ein Beleg ohne Sprachcode läuft in der Standardsprache des Unternehmens, gelesen aus Firmendaten → Alternativer Sprachcode, und fällt von dort auf den Eintrag ohne Sprachcode und anschließend auf den Eintrag für alle Sprachen zurück. Startdatum und Enddatum des erweiterten Textkopfes werden in jedem dieser Schritte geprüft, sodass ein abgelaufener Eintrag übersprungen wird und die Ermittlung weiterläuft, statt dort zu enden. Dieselbe Regel „kein Sprachcode bedeutet Standardsprache des Unternehmens“ gilt auch für die MwSt.-Klauselübersetzung (INC-1686)